Erste Schritte zur Kirchensanierung
Herzlich willkommen bei der Stiftung zur Bewahrung Kirchlicher Baudenkmäler – kurz Stiftung KiBa. Sie sind Pfarrerin, Pfarrer oder Mitglied einer evangelischen Gemeinde in Deutschland? Haben Sie Sorgen um eine kaputte, beschädigte oder vielleicht sogar unbenutzbare Kirche?
Dann sind Sie hier genau richtig. Wir helfen Ihnen dabei, die ersten Schritte in Richtung Kirchensanierung zu gehen. Kommen Sie also mit!
Das wichtigste in Kürze
Schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen haben wir ebenfalls zusammengestellt - hier erfahren Sie auf einen Blick alles, was für die Antragstellung wichtig ist. Ansonsten nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Stiftungsbüro auf.
Förderpraxis – Wer und was wird gefördert?
Wer kann Fördermittel von der Stiftung KiBa erhalten?
Empfänger der Förderung sind Kirchengemeinden der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und diesen gleichgestellte kirchliche Träger und Einrichtungen.
Werden nur Kirchen in östlichen Bundesländern gefördert?
Nein. Der Förderschwerpunkt liegt derzeit in Relation zur Antragslage zwar in den östlichen Bundesländern, dennoch werden selbstverständlich auch Kirchengemeinden in westlichen Bundesländern gefördert. Eine kartographische Übersicht aller bislang geförderten Kirchen finden Sie auf der KiBa-Kirchenlandkarte unter www.stiftung-kiba.de/kirchen.php.
Ganz gezielt nach Kirchen suchen können Sie auf www.stiftung-kiba.de/gefoerderte_kirchen.php.
Werden auch moderne Betonkirchen gefördert?
Ja – wenn die Förderkriterien erfüllt sind.
Welche Maßnahmen werden vorrangig gefördert?
Gefördert werden generell Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung kirchlicher Baudenkmäler. Vorrangig förderfähig sind substanzerhaltende Maßnahmen an Dach und Fach (Dächer, Dach- und Glockenstühle, Außenwände und Gewölbe) sowie bauliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit im Innenraum.
Werden auch Maßnahmen Einbau von sanitären Einrichtungen oder Teeküchen zur Nutzungserweiterung und Nachhaltigkeit gefördert?
Ja. Im Zusammenhang mit einer nachweislichen Nutzungserweiterung sind der Einbau einfacher Sanitäreinrichtungen und Küchen sowie die Herstellung von Barrierefreiheit förderfähig. Maßnahmen, die Nachhaltigkeitsaspekte von Klimaschutz und Klimaanpassung berücksichtigen, finden besonderes Interesse. In begründeten Fällen kann daher der Einbau von klimaschonenden Heizungs-, Klimatisierungs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen gefördert werden – ein umfassendes Nutzungskonzept immer vorausgesetzt.
Gibt es auch Ausnahmen für die Förderung von Ausstattung?
In Ausnahmefällen kann die Sicherung bedeutender Ausstattungsstücke und Wandmalereien gefördert werden.
Was wird NICHT gefördert?
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Der Erwerb von Gebäuden, beweglichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen.
- Bewirtschaftungskosten.
- Neue künstlerische Gestaltungen, neue Beleuchtungskörper und -anlagen.
- Neue Glocken- und Läuteanlagen sowie Uhren und Uhrenwerke.
- Anträge zu förderfähigen Maßnahmen unter 15.000 Euro.
- Rückwirkende Förderung für bereits vor der Beantragung begonnene Leistungen (ein Vorzeitbeginn kann jedoch auf Antrag zugelassen werden).
Für welchen Zeitraum gilt eine Förderung?
Eine KiBa-Förderung gilt ab dem Fördervertrag für zwei Jahre. Ein Verlängerung ist unter Umständen möglich.
Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen für eine Förderung erfüllt sein?
Voraussetzungen für eine Förderung sind unter anderem:
- Der Gemeindebezug zum Förderobjekt und die Gewährleistung der regelmäßigen kirchlichen Nutzung.
- Nachweisbar hohes bürgerschaftliches Engagement der Gemeinde./li>
- Das Unvermögen der Kirchengemeinde, die Finanzierung der notwendigen Maßnahmen mit eigenen Mitteln zu realisieren./li>
- Eine angemessene Eigenbeteiligung der Kirchengemeinde./li>
- Die Berücksichtigung von klima- und umweltfreundlichen Verfahrensweisen und Baustoffen./li>
- Die Verpflichtung, für mindestens fünf Jahre dem Verein zur Förderung der Stiftung KiBa e.V. beizutreten./li>
Antragsprozess und Verfahren
Was ist vor der Antragstellung zwingend notwendig?
Dem Online-Antrag ist ein verpflichtendes Beratungsgespräch mit dem Stiftungsbüro vorgeschaltet.
Wie muss der Förderantrag gestellt werden?
Förderungen werden ausschließlich unter Nutzung des Online-Antragsverfahrens einschließlich aller darin geforderten Anlagen gewährt. Zuerst erfolgt eine Registrierung mit E-Mail-Adresse und Kennwort.
Wann ist der Antragsschluss?
Der Antrag muss bis zum 30. Juni im Stiftungsbüro vorliegen. Entscheidend ist das Eingangsdatum. Das Antragsverfahren ist in der Regel ab Mitte Januar geöffnet. Anträge, die nach dem 30. Juni eintreffen, können nicht berücksichtigt werden.
Kann ich meinen Antrag auch auf anderem Weg stellen?
Nein.
Kann ich nachträglich Änderungen an meinem Antrag vornehmen?
Ja, Aktualisierungen (z.B. im Finanzierungsplan) sind bis zum 15. Oktober möglich. Dazu muss ihr Antrag im Antragsverfahren durch das Stiftungsbüro freigeschaltet werden. Nehmen Sie dazu Kontakt mit dem Büro auf.
Muss ich einen veränderten Antrag erneut ausdrucken und an die KiBa schicken?
Ja, auf jeden Fall.
Welche Form muss die Dokumentation haben?
Sämtliche Materialien (Begründung, Maßnahmenplan, Stellungnahmen, Gutachten) werden ausschließlich in digitaler Form entgegengenommen (z.B. als PDF) und müssen im Antragsverfahren hochgeladen werden. Senden Sie keine Datenträger an das Stiftungsbüro.
Welche Anforderungen gibt es an das Bildmaterial?
Es werden aussagekräftige Bilder der Kirche von außen und innen sowie Schadensbilder benötigt. Die Fotos müssen eine Auflösung von mindestens 8 Megapixel haben und stets als Einzeldateien (JPEG-Dateien) hochgeladen werden. Es sollten nicht mehr als zwanzig Bilder hochgeladen werden. Stellen Sie sicher, dass die Fotos keine Text- oder Datumseinblendungen haben.
Wie läuft der Entscheidungsprozess ab?
Der Vergabeausschuss der Stiftung berät in der Regel im November über die eingegangenen Anträge. Der Ausschuss arbeitet mit der Leitungsebene der Stiftung, den Regionalbeauftragten und Voten der Bauämter der Landeskirchen zusammen, um einen Förderplan zu erarbeiten. Das letzte Wort und die Bewilligungsentscheidung obliegen dem Stiftungsvorstand. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Was sind Regionalbeauftragte?
Die ehrenamtlichen Regionalbeauftragten unterstützen und betreuen Kirchengemeinden, die einen Antrag bei der KiBa gestellt haben. Sie besuchen die Gemeinden und nehmen dafür im Spätsommer mit den Kirchengemeinden Kontakt auf. Die Regionalbeauftragten sind vom Fach – Architekten, Bauamtsleiter etc. Jeder Regionalbeauftragte betreut ein Gebiet.
Förderung und Fördervertrag
Wie erfahre ich, ob mein Antrag bewilligt wurde?
Nachdem der Stiftungsvorstand den Vorschlägen des Vergabeausschusses zugestimmt hat, werden alle antragstellenden Kirchengemeinden postalisch benachrichtigt.
Wie funktioniert der Fördervertrag?
Wenn Ihr Antrag auf Förderung positiv beschieden wurde, erhalten Sie zwei Exemplare des Fördervertrages von uns auf dem Postweg. Unterschreiben und siegeln Sie beide, ein unterschriebenes Exemplar schicken Sie an das Stiftungsbüro.
Wie funktioniert der Fördervertrag?
Ja.
Wie erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbare Anteilfinanzierung und die Mittel sind zweckgebunden. Die Auszahlung erfolgt per Überweisung auf das Konto der Kirchengemeinde oder einer übergeordneten Einrichtung (z.B. Kirchenkreisamt) – je nachdem, wie die Verwaltung auf dem jeweiligen Gebiet geregelt ist.
Was ist ein Verwendungsnachweis?
Spätestens ein Jahr nach Ausreichung muss ein Verwendungsnachweis vorgelegt werden, der einen Prüfvermerk der zuständigen Rechnungsprüfungseinrichtung der Landeskirche sowie einen Sachbericht (einschließlich Fotos) umfasst.
Wie erstelle ich einen Verwendungsnachweis?
Sie bekommen einen PIN-Code vom Stiftungsbüro, mit dem Sie sich auf der Website der Stiftung KiBa anmelden können. Hier können Sie Ihren Verwendungsnachweis herunterladen. Drucken Sie ihn aus, unterschreiben und siegeln sie ihn. Zusammen mit dem Sachbericht und der Foto-Dokumentation schicken Sie ihn an das Stiftungsbüro. Sachbericht und Fotos (als einzelne Fotodateien) übermitteln Sie idealerweise in digitaler Form, damit die KiBa über die erfolgreich abgeschlossenen Baumaßnahmen berichten kann. Für die einfache Datenübermittlung stellt das Stiftungsbüro einen Cloud-Ordner bereit.
Welche langfristigen Pflichten hat der Fördernehmer?
Der Fördernehmer ist verpflichtet, das Stiftungsbüro in den folgenden sieben Jahren nach Vertragsabschluss unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn eine Veräußerung, ein teilweiser oder vollständiger Abbruch oder eine grundsätzliche Nutzungsänderung der Kirche geplant ist. Bei Umsetzung dieser Punkte oder bei Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen kann der Fördervertrag zurückgezogen werden, was die Rückforderung der Fördermittel einschließen kann.
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Hinweise zur Antragstellung
pdf 0,20 MB
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Förderleitlinien der Stiftung KiBa
pdf 0,14 MB
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Stiftungssatzung
pdf 0,53 MB
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