Satzung des Vereins zur Förderung der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland e.V.

Satzung vom 26. März 2002, mit Änderungen vom 17. Juni 2006 und 18. Juni 2011

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland“, hat seinen Sitz in Hannover und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die finanzielle Förderung der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland, die errichtet wurde, um kirchliche Bauwerke in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten und wiederherzustellen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendung en aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Vereinsämter können nur ehrenamtlich wahrgenommen werden. Lediglich nachgewiesene Aufwendungen für den Verein sind erstattungsfähig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die sich verpflichten, Beiträge zu entrichten, mit denen beigetragen werden kann, kirchliche Baudenkmäler in Deutschland zu bewahren.
  2. Familienmitgliedschaften sind möglich. Sie gelten für beide Eltern und alle Kinder einer Familie bis zum 25. Lebensjahr.
  3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum dritten Werktags eines Monats zulässig.
  3. Wenn der nach § 5 erhobene Mitgliedsbetrag zwei Jahre in Folge trotz Erinnerung nicht gezahlt wird, endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des zweiten Jahres.
  4. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ihm eine schwerwiegende Schädigung des Vereins angelastet werden kann.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird bei jährlicher Zahlungsweise zum 1. März eines Jahres fällig. Der Gesamtbetrag der Beiträge wird nach Abzug der für die Vereinstätigkeit notwendigen Mittel jeweils jährlich als Spende an die Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland überwiesen.

§ 6 Förderbeiträge

Über die gemäß § 5 zu erhebenden Mitgliedsbeiträge hinaus kann jedes Vereinsmitglied für sich einen Förderbeitrag festlegen. Die insoweit zur Verfügung gestellten Mittel werden ungeschmälert an die Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland überwiesen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig. Für ein Mitglied des Vorstands, das während der Amtsperiode ausscheidet, wählt der Vorstand einen Nachfolger aus, der als Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer tätig wird.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden und eine Schatzmeisterin / einen Schatzmeister.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands, darunter die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende, sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung nach § 9 Abs. 1 beschlussfähig.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Familienmitgliedschaften haben je Familie eine gemeinsam abzugebende Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
    5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  5. Die Mitgliederv ersammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins vgl. § 11 (1). Die Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig erfolgen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen.
  6. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands, darunter die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende, sind gegebenenfalls gemeinsam Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.